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Bank - und Kapitalmarktrecht
 
 
  Das Bank- und Kapitalmarktrecht ist der Oberbegriff für alle Rechtsangelegenheiten die sich mit Finanz- und 
  Anlageprodukten befassen. Unsere Kanzlei hat sich hierbei auf die Vertretung der 
  Anleger / Verbraucher spezialisiert. Beispielsweise sind hier zu nennen: 
  Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere:
  Allgemeine Geschäftsbedingungen,
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  Bankvertragsrecht,
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  Kontoführung,
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  Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung 
  Rechtsfragen im Bezug auf Anlageprodukte, insbesondere: 
  Wertpapierhandel, Depotgeschäfte, Investmentgeschäfte 
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  Immobilienfonds 
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  Schiffsfonds
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  Beteiligungen an atypischen stillen Gesellschaften 
  Beispiele aus der aktuellen Beratungspraxis: 
  Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
  Ein „Dauerbrenner“ im Rahmen unserer anwaltlichen Beratung sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei 
  Darlehensverträgen und deren Folgen.
  Für Verbraucher, die nach dem 1.11.2002 ein Immobiliendarlehen aufgenommen haben, kann es sich lohnen 
  die jeweiligen Darlehensverträge zu prüfen. In vielen Fällen, sind die vom Darlehensgeber verwendeten 
  Widerrufsbelehrungen falsch. Die vereinbarte Widerrufsfrist von 14 Tagen fängt in diesen Fällen nicht an zu 
  laufen. Hieraus folgt, dass auch noch mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss der Widerruf ausgeübt werden 
  kann. Umgangssprachlich spricht man in diesen Fällen von dem sogenannten „Widerrufsjoker“.
  Welche Verträge sind betroffen? 
  Die Hamburger Verbraucherzentrale kommt nach der Prüfung von 3.300 Immobilienkrediten zu dem Ergebnis, 
  dass über 80 % der Verträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. 
  Welche Folgen hat dies für den Darlehensnehmer?
  Die betroffenen Verträge können widerrufen und damit „beendet“ werden. Folge des Widerrufes ist, dass es zu 
  einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages kommt. Der Darlehensnehmer hat dabei die empfangene 
  Darlehenssumme zurückzuzahlen, der Darlehensgeber muss dagegen die gezahlten Raten zurückgewähren. 
  Ergebnis: Der Darlehnsnehmer wird von der früheren Zinsbindung befreit und kann über eine 
  Anschlussfinanzierung von dem aktuellen Zinstief profitieren. 
  Profitieren können unter Umständen auch die Darlehensnehmer, deren Verträge bereits vor dem Ende der 
  Zinsbindung beendet worden sind. Es bestehen gute Erfolgsaussichten, dass die in diesen Fällen gezahlten 
  Vorfälligkeitsentschädigungen nach einem wirksamen Widerruf zurückgefordert werden können. 
  Höchstrichterlich ist die Rechtsfrage, ob auch ein bereits beendeter Darlehensvertrag noch widerrufen werden 
  kann, nicht entschieden. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist hier nicht einheitlich.
  Was ist zu tun?
  In Anbetracht der hohen Anzahl von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen lohnt es sich für jeden 
  Darlehnsnehmer, der einen Immobilienkredit nach dem 1.11.2002 abgeschlossen hat, die entsprechenden 
  Klauseln zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. 
  Massenkündigungen durch Bausparkassen 
  Ein weiteres aktuelles Thema aus der täglichen Beratung und Berichterstattung, sind die massenhaften 
  Kündigungen von älteren Bausparverträgen. So kündigte z.B. die BHW Bausparkasse und LBS Bausparkasse 
  Bayern mehreren Zehntausend Altkunden die Verträge. Der Grund: Die Zinssätze lagen bei den Altverträgen 
  teilweise noch bei drei bis 4 Prozent. Die heutigen Guthabenzinsen betragen lediglich um die 0,25 Prozent. Die 
  Bausparkassen versuchen sich daher durch Kündigungen von diesen Zinsverpflichtungen zu befreien. Betroffen 
  sind dabei Bausparverträge die seit mindestens 10 Jahren zuteilungsreif sind.
  Die Bausparkassen rechtfertigen diese Kündigungen damit, dass die Bausparer, deren Verträge seit mindestens 
  10 Jahren zuteilungsreif sind, sich nicht für den originären Zweck eines Bausparvertrages entschlossen haben. 
  Die Bausparkassen rechtfertigen ihre Kündigungen mit der Anwendung des § 489 Abs.1 Nr.2 Bürgerliches 
  Gesetzbuch (BGB). Hiernach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz 
  ganz oder teilweise kündigen, in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter 
  Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue 
  Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser 
  Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
  Umstritten ist, ob diese Regelungen des BGB über Darlehensverträge im Verhältnis von Bausparkassen – 
  Bausparer überhaupt anwendbar sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof 
  bezüglich dieser Rechtsfrage steht noch aus.
  Betroffene Bausparer sollten daher mögliche Abwehransprüche anwaltlich prüfen lassen
  Beraterhaftung 
  In der aktuellen Praxis dominieren weiterhin Schadenersatzforderungen wegen Beratungsfehlern und 
  Ansprüche aus der sogenannten Prospekthaftung. 
  Bei der Beurteilung, ob eine Falschberatung im Rahmen eines Wertpapiergeschäftes vorliegt, sind die 
  Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetz heranzuziehen. Hiernach sind Bankberater nach §31 dieses Gesetzes 
  verpflichtet, ihre Dienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im 
  Interesse ihrer Kunden zu erbringen. 
  Ausgangspunkt einer jeden Beratung ist die Einstufung der Anleger in verschiedene Kategorien. Dabei muss der 
  Berater von dem Anleger alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug 
  auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Wertpapieranlagen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre 
  finanziellen Verhältnisse. Diese Erkundigungen sind erforderlich um den Kunden eine für sie geeignete 
  Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können. 
  Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder die 
  konkrete Wertpapierdienstleistung den Anlagezielen des betreffenden Kunden entspricht, die hieraus 
  erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der 
  Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.
  Ein Verstoß gegen diese Schutzvorschriften kann im Rahmen eines Beratungsvertrages Schadensersatzpflichten 
  begründen. 
  Prospekthaftung 
  Ansprüche aus der sogenannten Prospekthaftung stehen mit den Beratungs- und Aufklärungspflichten in einem 
  engen Zusammenhang.
  Rechtsgrundlage für diese Haftung sind u.a. die §§ 21 ff Wertpapierprospektgesetz.
  § 21 Wertpapierprospektgesetz Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
  (1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem 
  für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann 
  •
  1.von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, und
  •
  2.von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,
  als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den 
  ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen 
  Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs 
  Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. 
  Rechtsfolge dieser Norm ist nicht voller Schadensersatz, sondern eine Rückabwicklung. Ist der Erwerber noch 
  Inhaber der Wertpapiere, so kann er nach §21 Abs.1 Satz 1 WpPG die Übernahme der Wertpapiere gegen 
  Erstattung des Erwerbspreises- maximal des Ausgabepreises- sowie die mit dem Erwerb verbundenen üblichen 
  Kosten ersetzt verlangen.
  In diesem Zusammenhang ist auf ein anlegerfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hinzuweisen:
  Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass es keine grobe Fahrlässigkeit darstellt, wenn der Anleger auf die 
  Erklärungen des Beraters vertraut und diese Angaben nicht nochmals anhand des Verkaufsprospektes 
  überprüft. Somit kann die Verjährung erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den 
  Pflichtverletzungen des Beraters beginnen.
  Diese Entscheidung bedeutet, dass viele Schadenersatzansprüche aus Beratungsfehlern auch heute noch nicht 
  verjährt sein können. (BGH Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09)